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Abnahme

 

Die Prüfung der Leistungen von Bauunternehmen und Handwerkern durch den Bauherrn nach Abschluss der Arbeiten.

 

Baumängel und ausstehende Arbeiten sollten stets in einem Abnahmeprotokoll vermerkt werden, denn mit der Abnahme geht die Beweislast an den Bauherrn über, d.h. der Bauherr kann den Anspruch auf Nachbesserung oder Preisnachlass verlieren.

 

Die Abnahme markiert in der Baufinanzierung außerdem den Beginn der Gewährleistungsfrist.

 

[ Hinweis ]

Laut § 640 BGB ist der Bauherr zur Abnahme verpflichtet,

daher kann sie in einigen Fällen auch forciert werden:

 

Bestätigt ein Gutachter, dass das Bauwerk vollständig und einwandfrei hergestellt wurde, gilt die Abnahme als erfolgt –

selbst wenn der Bauherr zuvor Mängel beanstandet hatte.

 

Liegt dem Vertrag die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) zugrunde, kann die Abnahme schon dann eintreten, wenn der Bauherr binnen zwölf Tagen keinen Widerspruch gegen die Schlussrechnung des Bauunternehmers einlegt.

 

Gleichermaßen gilt der Einzug in das neue Gebäude unter Umständen als stillschweigende Abnahme.

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