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Absetzung für Abnutzung

 

Wertverlust von wirtschaftlichen Gütern (z.B. Immobilien), der durch die reine Nutzung zustande kommt und sich steuerlich geltend machen lässt.

 

Da die Absetzung für Abnutzung über mehrere Jahre erfolgt, werden zur Ermittlung der jährlichen Summe die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten mit der Dauer der Gebäudenutzung verrechnet.

 

Eine Absetzung für Abnutzung verläuft entweder linear (konstante Jahresbeträge) oder degressiv (in den Anfangsjahren hohe und später geringere Jahresbeträge).

 

[ Hinweis ]

Der jährlich absetzbare Betrag richtet sich nach der Art und Weise, auf die die Immobilie erworben wurde.

 

Beim Hauskauf oder Wohnungskauf werden die Anschaffungskosten zur Bemessung herangezogen, beim Hausbau sind es die Herstellungskosten.

 

Eine Wahl zwischen degressiver und linearer Absetzung ist den Bauherrn vorbehalten. Käufer von Immobilien können lediglich die lineare Methode nutzen, es sei denn, die Immobilie wird noch im Jahr der Fertigstellung erworben.

Lineare Abschreibung

Kaufbetrag/Fertigstellungskosten: 180.000 €

 

Bis Baujahr 1924

Jahr

Abschreibung

Jahresbetrag

 

 

01-40

2,50%

4.500 €

 

 

 

Ab Baujahr 1925

Jahr

Abschreibung

Jahresbetrag

 

 

01-50

2,00%

3.600 €

 

 

 

 

Degressive Abschreibung

Fertigstellungskosten: 180.000 €

 

Wohngebäude

Jahr

Abschreibung

Jahresbetrag

Periode

Insgesamt

01-10

4,00%

7.200 €

72.000 €

72.000 €

11-18

2,50%

4.500 €

36.000 €

108.000 €

19-50

1,25%

2.250 €

72.000 €

180.000 €

 

Wirtschaftsgebäude

Jahr

Abschreibung

Jahresbetrag

Periode

Insgesamt

01-04

10,00%

18.000 €

72.000 €

72.000 €

05-07

5,00%

9.000 €

27.000 €

99.000 €

08-25

2,50%

4.500 €

81.000 €

180.000 €

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