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Auflassungsvormerkung

 

Vorstufe der Auflassung, d.h. eine vorübergehende Eintragung ins Grundbuch, die dem Käufer den Anspruch auf das Eigentum an einer Immobilie zusichert.

 

Zwar verhindert eine Auflassungsvormerkung, dass die Immobilie ein zweites Mal verkauft wird, doch bietet sie dem Käufer keinen Schutz vor den Gläubigern des Verkäufers, falls dieser zahlungs- unfähig wird.

 

Ist der Kaufvertrag und damit ein Teil der Immobilienfinanzierung abgewickelt, wird die Auflassungsvormerkung durch die endgültige Eintragung des neuen Eigentümers ersetzt.

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