Dienstbarkeit
Belastung eines Grundstücks durch das beschränkte Nutzungsrecht eines Dritten.
Dabei handelt es sich um Grunddienstbarkeiten (z.B. Wegerecht des Eigentümers eines Nachbargrundstücks), beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (z.B. Wohnungsrecht) oder Nießbrauch. Wird dem Begünstigten die Ausübung seiner Dienstbarkeit verwehrt, kann er Schadensersatz verlangen.
Die Dienstbarkeit wird ins Grundbuch eingetragen und muss bei der Beleihung und Kredit Absicherung berücksichtigt werden, da sie die Nutzung des Grundstücks beeinträchtigt.