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Erbbaurecht

 

Laut § 1 Erbbauverordnung (ErbbauVO) das Recht, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude als Eigentum zu errichten und zu nutzen.

 

Das Erbbaurecht wird in einem notariell beglaubigten Erbbauvertrag geregelt und ins Grundbuch eingetragen, an ausschließlich erster Rangstelle. Zusätzlich wird ein eigenes Erbbaugrundbuch angelegt, das eine Beleihung des Erbbaurechts ermöglicht.

 

In der Regel ist das Erbbaurecht auf 99 Jahre befristet und kann veräußert oder vererbt werden. Als Entgelt zahlt der Begünstigte einen Erbbauzins an den Grundstückseigentümer.

 

[ Hinweis ]

Da der Erbbauzins im Durchschnitt niedriger ausfällt als der aktuelle Kredit Zins, ist ein Erbbaurecht meist günstiger als der Kauf von Baugrund, zumal die Grunderwerbsteuer hier geringer ausfällt.

 

Wenn Sie Ihre Immobilie allerdings vorzeitig verkaufen möchten, stehen Sie schlechter da, weil Gebäude auf Erbbaugrund wenig begehrt sind. Außerdem sind Sie an die Zustimmung des Grundstückseigentümers angewiesen, der sich üblicherweise ein Vorkaufsrecht einräumen lässt.

 

Beachten Sie beim Abschluss des Erbbauvertrags auch Auflagen, die die Bauweise und Größe der Immobilie einschränken, sonst können Sie Ihr Bauvorhaben unter Umständen nicht wie geplant umsetzen.

Grundstückspreis:

70.000,00 €

 

 

Kauf

Tilgung

Nominalzins

Jahresrate

1,0%

7,0%

5.600,00 €

 

Erbbaurecht

Tilgung

Nominalzins

Jahresrate

1,0%

4,0%

2.800,00 €

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