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Erbbauzins

 

Gemäß § 9 Erbbauverordnung (ErbbauVO) die jährliche Zinszahlung, die der Begünstigte bei einem Erbbaurecht an den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zahlt.

 

In der Regel wird der Erbbauzins für den gesamten Erbbauvertrag im Voraus festgesetzt.

 

Der Erbbauzins bewegt sich zwischen 4,0% und 6,0% des Grundstückswerts zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

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