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Grundbuch

 

Öffentliches Register beim Amtsgericht (Grundbuchamt), in dem Informationen über die Grundstücke eines Bezirks, über ihre Eigentumsverhältnisse und Belastungen aufgelistet sind.

 

Für jedes Grundstück existiert ein eigenes Grundbuchblatt (kurz Grundbuch), das mit dem jeweiligen Katasterpapier übereinstimmen sollte.

 

Einsicht ins Grundbuch erhält jeder, der ein berechtigtes Interesse hat, etwa ein potentieller Käufer, der sich im Rahmen seiner Baufinanzierung für ein Grundstück interessiert. Ferner genießt das Grundbuch öffentlichen Glauben, d.h. dass die eingetragenen Sachverhalte jedem gutgläubigen Dritten gegenüber als zutreffend gelten.

 

[ Hinweis ]

Das Grundbuch eines Grundstücks setzt sich aus den folgenden Teilen zusammen:

 

- Die Aufschrift besteht aus der genauen Bezeichnung von Amtsgericht, Grundbuchamt, Band- und Blattnummer

- Das Bestandsverzeichnis gibt Auskunft über Lage, Größe, Flur und Flurstück des Grundstücks

- Abteilung I enthält Angaben zum Eigentümer, das Datum der Eintragung sowie etwaige Grundlagen wie Erbscheine, etc.

- Abteilung II umfasst Lasten und Beschränkungen (Dienstbarkeit, Nießbrauch, Vorkaufsrecht)

- Abteilung III dokumentiert Grundpfandrechte (Grundschuld, Hypothek), die zur Kredit Sicherung eingetragen wurden

 

Jede Eintragung ins Grundbuch erfordert eine notarielle Beurkundung und ist gebührenfällig.

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