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Grundschuld

 

Grundpfandrecht nach §§ 1191ff. BGB, welches den Kreditgeber berechtigt, das Grundstück auf dem Wege der Zwangsvollstreckung zu verwerten, falls der Kreditgeber seinen Baukredit nicht zurückzahlen kann.

 

Beim Amtsgericht wird die Grundschuld ins Grundbuch eingetragen, entweder als Buchgrundschuld oder als Briefgrundschuld.

 

Da die Grundschuld nicht wie die Hypothek an eine konkrete Forderung geknüpft ist (nicht-akzessorisch), bleibt sie auch nach der Kredit Rückzahlung bestehen und kann nur auf Antrag gelöscht werden.

 

[ Hinweis ]

Weil bei der Grundschuld keine Forderung ins Grundbuch eingetragen wird, sind Umschuldungen, Abtretungen oder Nachbelastungen hier nicht so kostspielig wie bei einer Hypothek.

 

Es genügt eine Abtretungserklärung von einem Gläubiger an den nächsten – die kostspielige Löschung des Grundbucheintrags entfällt. Lediglich die Abtretung muss notariell beglaubigt und im Grundbuch vermerkt werden.

 

Außerdem kann eine Grundschuld mehrere Forderungen absichern, d. h. auch bei mehreren Kreditgebern reicht eine einzige Eintragung im Grundbuch, was Zeit und Kosten spart.

 

Aufgrund der einfachen Handhabung hat die Grundschuld die Hypothek als Absicherungsmaßnahme heute weitgehend verdrängt.

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