Grundbucheinsicht
Einsicht in das Grundbuch eines Grundstücks. Laut § 12 Grundbuchordnung (GBO) steht die Grundbucheinsicht jedem zu, der ein berechtigtes Interesse vorweisen kann.
Als berechtigtes Interesse gilt beispielsweise die Absicht, das Grundstück im Rahmen einer Baufinanzierung zu kaufen. Der Grundstückseigentümer kann jederzeit Einsicht ins Grundbuch nehmen oder einen Grundbuchauszug verlangen.
Während ein Auszug Gebühren verursacht, ist die reine Grundbucheinsicht kostenfrei.