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Hypothek

 

Grundpfandrecht nach §§ 1113ff. BGB zur Kredit Sicherung.

 

Die Hypothek berechtigt den Baufinanzierer, das Grundstück auf dem Wege der Zwangsvollstreckung zu verwerten, falls der Kreditgebr den Baukredit nicht zurückzahlen kann.

 

Anders als die Grundschuld ist die Hypothek stets an eine konkrete Forderung geknüpft (akzessorisch) und verringert sich in gleichem Maße wie die Restschuld.

 

[ Hinweis ]

Bei der Hypothek wird eine Forderung ins Grundbuch eingetragen, daher fallen hier mehr Kosten an als bei einer Grundschuld. Umschuldungen und Abtretungen verursachen zusätzliche Kosten, weil die ursprüngliche Grundbucheintragung zunächst gelöscht werden muss.

 

Da die Hypothek also kostspielig und wenig flexibel ist, wird ihr oft die günstigere Grundschuld zur Absicherung von Kredit Ansprüchen vorgezogen.

 

Allerdings dient der Begriff Hypothek im Sprachgebrauch noch immer als Synonym für nahezu jede Form der langfristigen Finanzierung, die im Grundbuch abgesichert wird.

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