Instandhaltungsrücklage
Finanzielle Rücklage für spätere Maßnahmen zur Instandhaltung einer Immobilie, die durch § 21 Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) vorgeschrieben ist.
Die Instandhaltungsrücklage gehört nicht zur Baufinanzierung im engeren Sinne und wird nicht durch einen Kredit, sondern von allen Wohnungseigentümern einer gemeinschaftlich genutzten Immobilie gemeinsam getragen.
Jeder Wohnungseigentümer zahlt einen monatlichen Pauschalbetrag, dessen Höhe sich nach dem jeweiligen Anteil am Gemeinschafteigentum richtet.
[ Hinweis ]
Vor ihrem Verbrauch ist die Instandhaltungsrücklage Teil des Gemeinschaftseigentums.