Sondereigentum

 

Das Alleineigentum an Grundstücks- oder Gebäudeteilen gemäß §§ 3 und 5 Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

 

Dazu zählen neben den eigentlichen Räumen auch Gebäude- bestandteile, die sich beseitigen, erweitern oder abwandeln lassen, ohne dass sich die äußere Gestalt der Immobilie dabei verändert (Zwischenwände und -decken, Innentüren, Einbauschränke). Tragende Teile gehören nicht zum Sondereigentum, sondern zum Gemeinschaftseigentum.

 

Die genaue Abgrenzung von Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum nimmt die Teilungserklärung vor.

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