Teileigentum
Laut § 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) das Sondereigentum an Teilen einer Immobilie, die nicht zu Wohnzwecken dienen.
Damit verbunden ist ein Miteigentumsanteil an den gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteilen (Gemeinschaftseigentum).
Details werden in der Teilungserklärung festgelegt.