Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
Spezielles Regelwerk für die Vergabe von Bauaufträgen und die Realisierung öffentlicher Bauvorhaben.
Soll die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen im Rahmen einer privaten Baufinanzierung Gültigkeit haben, muss sie dem Vertrag explizit durch den Zusatz „die VOB gilt als vereinbart“ zugrunde gelegt werden, ansonsten gelten die Vorschriften des BGB.
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen hat keinen Gesetztesstatus, aber die Rechtsverbindlichkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen.
[ Hinweis ]
Seit der Fassung aus dem Jahr 2002 heißt die VOB nicht mehr „Verdingungsordnung“, sondern „Vergabe- und Vertragsverordnung für Bauleistungen“.
Sie zerfällt in drei Teile:
- Teil A enthält „Allgemeine Bedingungen über die Vergabe von Bauleistungen“, die nur für öffentliche Auftraggeber bindend sind.
- Teil B beinhaltet allgemeine Vertragsbedingungen, Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die von den Bestimmungen eines Werkvertrags nach dem BGB abweichen.
- Teil C umfasst die technischen Vorschriften zur Ausführung von Bauleistungen.