Wohnungseigentum
Nach § 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) das Sondereigentum an Teilen einer Immobilie, die als Wohnungen dienen.
Wohnungseigentum beinhaltet Miteigentumsanteile an gemein- schaftlich genutzten Gebäudeteilen (Gemeinschaftseigentum).
Die genauen Einzelheiten regelt die Teilungserklärung.