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Wohnungseigentum

 

Nach § 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) das Sondereigentum an Teilen einer Immobilie, die als Wohnungen dienen.

 

Wohnungseigentum beinhaltet Miteigentumsanteile an gemein- schaftlich genutzten Gebäudeteilen (Gemeinschaftseigentum).

 

Die genauen Einzelheiten regelt die Teilungserklärung.

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