Kredit Gesetzestexte

BGB § 501 Kostenermäßigung

Kredit Gesetzestexte BGB § 501

Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten vorzeitig erfüllt oder die Restschuld vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird, vermindern sich die Gesamtkosten (§ 6 Abs. 3 der Preisangabenverordnung) um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit oder Erfüllung entfallen.

Die Gesetzestexte wurden mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert. Kredit Magazin kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit der angebotenen Informationen übernehmen.

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