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Kredit Gesetzestexte
Preisangabenverordnung § 6b Überziehungsmöglichkeiten
Bei Überziehungsmöglichkeiten im Sinne des § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Kreditgeber statt des effektiven Jahreszinses den Sollzinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode anzugeben, wenn diese nicht kürzer als drei Monate ist und der Kreditgeber außer den Sollzinsen keine weiteren Kosten verlangt.
Die Gesetzestexte wurden mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert. Kredit Magazin kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit der angebotenen Informationen übernehmen.
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