Verbraucherkreditgesetz
Oberstes Ziel des 1991 in Kraft getretenen Verbraucherkreditgesetzes war der Verbraucherschutz. Es regelte Kreditverträge zwischen gewerb- lichen Kreditgebern (z.B. Kreditinstitute) und dem Verbraucher (natürliche Person). Im Jahr 2002 wurde das Verbraucherkredit- gesetz in das BGB integriert.
Die Inhalte des alten Verbraucherkreditgesetzes finden sich nun im BGB in den Paragraphen §§ 491 – 498. Dort ist z.B. festgelegt, dass Kreditverträge der Schriftform bedürfen und welche Angaben Bestandteil des Kreditvertrages sein müssen.
Wichtige Bestandteile des Kreditvertrages sind z.B. der Gesamtbetrag aller Kundenzahlungen inklusive Zinsen und sonstiger Kosten, die Art und Weise der Rückzahlung, der Effektivzins, die Kosten möglicher Versicherungen und das Widerrufsrecht.