Nach Angaben der Deutschen Bundesbank haben sich im dritten Quartal dieses Jahres die Bauspareinlagen bei den Bausparkassen in Deutschland auf 119,5 Mrd. Euro summiert. Vor diesem Hintergrund weist der Bundesverband Deutscher Banken auf die Übertragbarkeit von Bausparverträgen hin. Wird der Bausparvertrag beispielsweise nicht benötigt oder soll er nicht zur Finanzierung verwendet werden, kann der Anspruch auf den fest verzinsten Kredit an einen Angehörigen weitergegeben werden. Dabei kann die Bausparkasse über die Übergabe an einen Dritten entscheiden, generell wird dem jedoch zugestimmt.
Vorraussetzungen für die Übertragung sind der Nachweis einer ausreichenden Bonität durch den Dritten und die Zugehörigkeit des Angehörigen nach § 15 Abgabenordnung (AO), darunter fallen Ehegatten, Verlobte, Kinder, aber auch Geschwister. In wenigen Fällen wird auch die Übertragung auf nicht zu dieser Gruppe Gehörende durch die Bausparkasse genehmigt. In jedem Fall ist im Vorfeld das Einholen von ausführlichen Informationen beim Kundenberater zu empfehlen. bor
Weiterführende Links und Informationen zum Thema
>> Bausparvertrag - Fest vereinbarten Zinsen fürs Bauen
>> Bausparen - Sicherheit bei der Planung der Baufinanzierung
>> Baufinanzierung - Finanzierung für jedes Bauvorhaben