Kredit-Magazin News vom 31.12.2009
Darlehen von Hartz IV-Empfängern zählen nicht zum Einkommen
Ein Darlehen, welches ein Empfänger von Hartz-IV-Leistungen durch beispielsweise Freunde oder Verwandte erhält, darf nicht als Einkommen angerechnet werden. Das hat jetzt das Sozialgericht (SG) Dortmund entschieden. Demnach kann die entsprechende Behörde von dem Hartz-IV-Empfänger nicht die Rückzahlung bereits ausgezahlter Leistungen verlangen.
Im konkreten Fall hatte ein langzeitarbeitsloser Mann, der Hartz-IV bezieht, von seinem Neffen jeden Monat 200 Euro als Kredit erhalten und dieses Held zur Zahlung seiner Miete genutzt. Zwischen den beiden Verwandten wurde die Rückzahlung der Kreditsumme vereinbart, sobald der Mann eine Arbeit gefunden hat. Dies wurde tatsächlich erfüllt. Nachdem die zuständige ARGE nach einem Jahr von der Vereinbarung erfuhr, forderte sie 3.000 Euro von dem Mann zurück. Die Behörde stufte das Darlehen des Neffen als Einkommen ein, welches mit bereits gezahlten Leistungen verrechnet werden müsse. Der Mann reichte daraufhin Klage ein.
Das Sozialgericht gab nun dem Hartz-IV-Empfänger recht und hob den Rückforderungsbescheid der ARGE auf. Laut SG entspricht ein Darlehen, welches zurückgezahlt werden muss, keinem Vermögenszuwachs, selbst wenn der Tilgungs-Zeitpunkt offen bleibt. Hierbei sei lediglich entscheidend, dass eine Rückzahlung des Geldes tatsächlich erfolgen muss. Durch das Darlehen stelle sich, anders als bei einem Geschenk, keine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Klägers ein.
Dagegen hatte das Sozialgericht in Detmold in einem ähnlich gelagerten Fall Kredite auch als Einnahme eingestuft, die eine Minderung der empfangenen Leistungen erlaube. sch
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