Mit dem 01. Juli 2009 ist eine neue Regelung zur gesetzlichen Einlagensicherung in Kraft getreten. Nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz sind Kundeneinlagen jetzt im Falle einer Bankeninsolvenz in Höhe von bis zu 50.000 Euro geschützt. Bislang lag die Grenze bei 20.000 Euro mit einer Eigenbeteiligung der Sparer in Höhe von zehn Prozent. Bis Ende des kommenden Jahres soll die im Konkursfall gedeckte Summe dann bis auf 100.000 Euro erhöht werden. Darüber hinaus müssen die Anlagebeträge im Konkursfall nun innerhalb von 20 Bankarbeitstagen ausgezahlt werden anstatt wie bisher in drei bis neun Monaten. Deutschland setzt damit eine Richtlinie der Europäischen Union aus dem letzten Jahr um.
Die Sicherung gilt für alle Guthaben in Form von Sicht-, Termin- und Spareinlagen von Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen sowie öffentlichen Stellen. Unter die sogenannten „Nichtbankeneinlagen” fällt etwa Guthaben auf Girokonten, Tagesgeld- oder Festgeldkonten und Sparbüchern.
Über die gesetzlichen Vorgaben hinaus gehören außerdem nahezu alle Kredit Institute zusätzlich weiteren freiwilligen Absicherungen für Kundengelder an. So sind beispielsweise die privaten Banken im Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken zusammengeschlossen, die Sparkassen sichern in einem mehrstufigen System Einlagen zu 100 Prozent ab und der Sicherungsfonds der öffentlichen Banken schützt Kundengelder oberhalb der gesetzlichen Sicherung in unbegrenzter Höhe. sch
Weiterführende Links und Informationen zum Thema
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