Wohnraumförderungsgesetz
Bauförderung durch die Länder
Nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) unterstützen die Länder die Anschaffung selbst genutzter Immobilien aus ihren Fördertöpfen durch zinsgünstige Baukredite und Zuschüsse.
Wie die Förderprogramme und ihre Bedingungen im Einzelnen aussehen, legen die Länder weitgehend selbst fest. Allen gemein ist jedoch, dass bei der Baufinanzierung eine Eigenbeteiligung in Höhe von 10 bis 15% der Kosten vorausgesetzt wird. Auch dürfen die Gesamtkosten einen gewissen Höchstsatz nicht überschreiten.
Öffentliche Fördermittel - Überblick zu Fördermöglichkeiten
KfW-Förderprogramme - KfW-Darlehen der Staatsbank
Lastenzuschuss - Staatliche Förderung für Wohnraum
Steuervergünstigung - Steuerersparnis für Immobilie nutzen
Vergabe der Förderung
Bei der Vergabe der Baukredite werden Haushalte mit schwerbehinderten Angehörigen bevorzugt behandelt, ebenso Familien oder Alleinerziehende mit mindestens zwei Kindern, die ihr Wohneigentum aufgrund von Sanierungen aufgeben mussten.
Angesichts begrenzter Länderetats gilt heute mehr denn je: Der frühe Vogel fängt den Wurm. Ein Antrag sollte so früh wie möglich gestellt werden, in jedem Fall jedoch vor Baubeginn bzw. dem Unterschreiben des Kaufvertrags, da das Land sonst keine Zuschüsse mehr zahlt.
Ein rechtlicher Anspruch auf Förderung oder einen Kredit besteht nicht - ob und in welcher Höhe sie erfolgt, hängt vom Jahreseinkommen aller Personen ab, die zum Haushalt des Antragstellers gehören.
Allerdings wird die Einhaltung der Einkommensgrenze nicht anhand des Bruttobetrags berechnet, sondern erst nach Abzug von Werbungskosten und Pauschbeträgen für gesetzliche Abgaben:
- 10% für Steuern
- 10% für Krankenversicherungsbeiträge
- 10% für Rentenversicherungsbeiträge
Darüber hinaus existieren weitere Freibeträge, die je nach Zusammensetzung des Haushalts abgezogen werden.
Einkommensgrenzen
Es gelten folgende Richtsätze für die Höchstgrenzen des Einkommens:
Haushalt mit einer Person | | 12.000 € |
Haushalt mit zwei Personen | | 18.000 € |
Jede weitere zum Haushalt zählende Person | | 4.100 € |
Jedes Kind zusätzlich | | 500 € |
Diese Richtwerte dürfen die Länder bei der Vergabe der Fördergelder jedoch um bis zu 60% überschreiten. Die Zusage erfolgt durch die jeweilige Landesstelle und enthält die wichtigen Eckdaten zu Art, Dauer und Höhe der Förderung.